§ 51 Besondere Kostenregelung

§ 51 Besondere Kostenregelung


Die Kosten des Zeichens 386 trägt abweichend von § 5b Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes derjenige, der die Aufstellung dieses Zeichens beantragt.



§ 51 Besondere Kostenregelung

Straßenverkehrsordnung