§ 31 Sport und Spiel

§ 31 Sport und Spiel


Sport und Spiele auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen sind nur auf den dafür zugelassenen Straßen erlaubt (Zusatzschilder hinter Zeichen 101 und 250).



§ 31 Sport und Spiel

Straßenverkehrsordnung