§ 43 Verkehrseinrichtungen

§ 43 Verkehrseinrichtungen


(1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Geländer, Absperrgeräte, Leiteinrichtungen sowie Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen. § 39 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.

(3) Verkehrseinrichtungen im einzelnen:

  1. An Bahnübergängen sind die Schranken rot-weiß gestreift.
  2. Absperrgeräte für Arbeits-, Schaden-, Unfall- und andere Stellen sind




§ 43 Verkehrseinrichtungen

Straßenverkehrsordnung