§ 48 Verkehrsunterricht

§ 48 Verkehrsunterricht


Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.



§ 48 Verkehrsunterricht

Straßenverkehrsordnung